Leistungen

  • Iris Rädlinger
  • Iris Rädlinger

    Rechtsschutzbeauftragte

    JVB Rechtsschutz Telefon: 0151/41675770

     

    Postanschrift für Rechtsschutzangelegenheiten:

    Landesverband der Bayer. Justizvollzugsbediensteten

    Postfach 0349

    94303 Straubing

     

    E-Mail-Adresse für Rechtsschutzangelegenheiten:

    rechtsschutz(at)jvb-bayern.de
  • Mark Lempenauer
  • Mark Lempenauer

    Stellv. Rechtsschutzbeauftragter

    Justizvollzugsanstalt Kempten

    Reinhartser Str. 11

    87437 Kempten

Hinweise für die Praxis
Was ist von der Rechtsschutzgewährung umfasst?
Wer kann Rechtsschutz erhalten?
Wie funktioniert der Rechtsschutz?
Was muss man tun, um Rechtsschutz zu erhalten?
Was ist zu beachten?
Rechtsschutzkosten?
Honorarvereinbarungen
Vergleiche
Mitwirkung des Mitglieds
Die nächste Instanz
Rechtsschutzordnung (PDF)

JVB Rechtsschutzantrag (PDF)

Checkliste JVB Rechtsschutz (PDF)

 

Hinweise für die Praxis

Die Gewährung von Rechtsschutz durch den JVB richtet sich nach der im November 2003 in Kraft getretenen JVB Rechtsschutzordnung. Nach § 4 dieser Rechtsschutzordnung bedient sich der JVB bei der Durchführung des Rechtsschutzes grundsätzlich der vom dbb - beamtenbund und tarifunion eingerichteten Dienstleistungszentren. Ziel dabei war es zum einen, die JVB-Rechtsschutzordnung den vom dbb - beamtenbund und tarifunion gestellten Anforderungen sowie der Rechtsschutzordnung des BBB anzupassen und zum anderen Erfahrungen aus der Praxis zu berücksichtigen und einzubringen. Dies soll zum Anlass genommen werden, an dieser Stelle das Verfahren der Rechtsschutzgewährung durch den JVB zu erläutern.

Was ist von der Rechtsschutzgewährung umfasst?

Der Rechtsschutz des JVB besteht entweder in der Gewährung von Rechtsberatung oder von Verfahrensrechtsschutz; Letzteres schließt die Übernahme von Verfahrenskosten ein. Allerdings ist eine Rechtsschutzgewährung ausschließlich in Rechtsstreitigkeiten möglich, die mit der beruflichen oder gewerkschaftlichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst in Zusammenhang stehen (vgl. § 3 der Rechtsschutzordnung). In anderen Fällen ist dem JVB/BBB auf Grund des Rechtsberatungsgesetzes ein Tätigwerden nicht möglich. Dem Rechtsschutz unterliegen daher keine Streitigkeiten aus dem privaten Bereich wie etwa Familien - oder Mietrecht.

Wer kann Rechtsschutz erhalten?

Der JVB gewährt seinen Mitgliedern Rechtsschutz in beamten-, besoldungs-, versorgungs-, und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten, sowie in Fällen, die mit der gewerkschaftlichen Tätigkeit der Mitglieder zusammenhängen. Dazu zählt auch die Tätigkeit als Mitglied eines Personalrates oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte/n oder als Vertrauensfrau/Vertrauensmann für Schwerbehinderte. Rechtsschutz wird nicht nur in unmittelbaren, sondern auch in mittelbaren beamten- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten gewährt, z.B. bei der Durchführung eines privaten Schadensersatzanspruches nach Dienst- und Arbeitsunfällen. Bei Unfällen auf dem Weg von und zu der Arbeitsstätte deckt der JVB-Rechtsschutz die sozialversicherungs- und versorgungsrechtlichen Komponenten ab. Rechtsschutz wird nur in solchen Angelegenheiten gewährt, die aus erheblichen sachlichen, persönlichen oder gewerkschaftspolitischen Gründen des Rechtsschutzes bedürfen und die Rechtsverfolgung nicht den gewerkschaftlichen Belangen des JVB zuwiderläuft. Im Interesse der wirtschaftlichen Verwendung der Mitgliedsbeiträge wird in bestimmten Fällen kein Rechtsschutz gewährt. So ist insbesondere erforderlich, dass die Sache ausreichende Erfolgsaussichten aufweist. Unnötige Streitigkeiten sollen vermieden werden. Außerdem sind vom Rechtsschutz nur Streitigkeiten umfasst, die nach mindestens einjähriger Mitgliedschaft entstanden sind. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

Wie funktioniert der Rechtsschutz?

Grundsätzlich werden Angelegenheiten, für die Rechtsschutz vom JVB erteilt wurde, an das Dienstleistungszentrum Süd des dbb zur weiteren Bearbeitung übergeben. Von diesem wird den Antragstellern der Eingang bestätigt. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts eigener Wahl ist nur in Ausnahmefällen vorgesehen, z. B., wenn es sich um gerichtliche Streitigkeiten handelt, bei denen Anwaltszwang herrscht (vgl. § 10 Abs. 2 der Rechtsschutzordnung). Die Bestellung einer anwaltlichen Vertretung erfolgt im Einvernehmen des JVB.

Was muss man tun, um Rechtsschutz zu erhalten?

Erforderlich ist ein schriftlicher Antrag auf Rechtsschutz, der beim Ortsverband oder im Internet verfügbar ist. Die Ortsverbände sind nicht zur Annahme der Anträge berechtigt. Der Antragsteller muss seinen Antrag selbst an die JVB-Geschäftsstelle oder den Rechtsschutzbeauftragten des JVB senden. Droht ein Fristablauf innerhalb einer Woche, ist der JVB unverzüglich zu verständigen.

Was ist zu beachten?

Für die Bearbeitung der Rechtsschutzangelegenheit ist es wichtig, dass vollständige Unterlagen vorliegen. Auch scheinbar unwichtige Schriftstücke oder Notizen mit Zeitangaben oder Ähnliches können ausschlaggebend für ein erfolgreiches Verfahren werden. Der Antrag sollte immer die Angabe von Adresse, Telefonnummer, gegebenenfalls auch E-Mail und Faxnummer enthalten. In jedem Fall sollte die Erreichbarkeit gewährleistet sein. Zur Beurteilung der Angelegenheit wird auch eine Sachverhaltsschilderung benötigt. Hilfreich ist es, wenn darin bereits das angestrebte Ziel der Beratung bzw. der gerichtlichen Rechtsverfolgung zum Ausdruck gebracht wird. Des Weiteren sollten dem Antrag alle wichtigen Unterlagen beigefügt sein, insbesondere solche, aus denen sich Fristen oder Termine ergeben. Das heißt z. B. insbesondere

  • in Verwaltungssachen der Ausgangsbescheid, gegebenenfalls der Widerspruchsbescheid sowie etwaige Vorkorrespondenz;
  • in Disziplinarsachen das Anschuldigungsschreiben und ggf. die Einleitungsverfügung;
  • in Strafsachen die Anklageschrift, die Terminladung oder der Strafbefehl;
  • in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten der Arbeitsvertrag, das Kündigungsschreiben oder die Ablehnung der Höhergruppierung;
  • in Zivilsachen die Vorkorrespondenz, die gerichtliche Korrespondenz und richterliche Verfügungen.

Falls einzelne Unterlagen noch nicht vorliegen, sollte darauf hingewiesen werden. Wenn Fristen laufen oder in anderen Fällen, in denen eine besondere Eilbedürftigkeit besteht (z. B. anstehende Termine), ist es wichtig, sich unverzüglich um den Rechtsschutz zu bemühen. Im Vorfeld des Rechtsschutzes trägt das Mitglied selbst die Verantwortung für die Fristenwahrung. Anträge sind so rechtzeitig zu stellen, dass eine Bearbeitung bei JVB und BBB im üblichen Geschäftsbetrieb fristgerecht möglich ist. Auch ist empfehlenswert, im Antragsschreiben auf drohenden Fristablauf heraushebend hinzuweisen.

Rechtsschutzkosten?

Die Rechtsschutzberatung erfolgt grundsätzlich kostenlos. Der Verfahrensrechtsschutz, der die Übernahme von Verfahrenskosten einschließt, soll kostenlos erteilt werden. Lediglich in Ausnahmefällen können Kosten anfallen (vgl. § 6, § 9, § 8 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 der Rechtsschutzordnung), insbesondere bei der Beauftragung eines Anwalts eigener Wahl.

Honorarvereinbarungen

Der JVB erstattet nur die Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung (§ 9 Abs. 1 der Rechtsschutzordnung. Das bedeutet u. a., dass in der Regel nur die gesetzlichen Gebühren, die bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehen, erstattet werden. Die durch eine Honorarvereinbarung entstehenden Mehrkosten muss jedes Mitglied selbst tragen. Unter besonderen Umständen übernimmt der JVB auch diese Kosten, soweit das Mitglied vom JVB zum Abschluss einer Honorarvereinbarung ermächtigt wurde.

Vergleiche

Auch im Falle von Vergleichen, die durch einen beauftragen Rechtsanwalt - d. h. nicht vom Dienstleistungszentrum - geschlossen werden, werden die Kosten der Rechtsverfolgung nur erstattet, wenn der Abschluss im Einverständnis mit dem JVB erfolgt (§ 5 Abs. 5 der Rechtsschutzordnung). D. h. es ist entweder vorab die Zustimmung des JVB einzuholen oder der Vergleich ist widerruflich zu schließen, was in der Regel kein Problem darstellt, da die Gerichte im Allgemeinen dazu bereit sind, wenn ein Rechtsschutzversicherer beteiligt ist. Zumindest lässt sich eine Unterbrechung der Sitzung für Rückfragen erwirken.

Mitwirkung des Mitgliedes

Eine effiziente Rechtsverfolgung ist nur gewährleistet, wenn das Mitglied alle notwendigen Informationen erteilt, ggf. zu Besprechungen zur Verfügung steht und Bitten um Stellungnahmen nicht ignoriert. Wird gegen diese selbstverständlichen im Interesse einer optimalen Rechtsverfolgung liegenden Pflichten verstoßen, kann der Rechtsschutz entzogen werden. Ist nicht das Dienstleistungszentrum mit der Rechtsvertretung beauftragt, besteht gegenüber dem JVB eine gesteigerte Berichtspflicht, d.h. es sind ihm alle relevanten Vorgänge (gerichtliche Verfügungen, Protokolle, Schriftsätze zur Kenntnis) zu bringen. Das ist keine Formalie. So ist es z.B. keine Seltenheit, dass im Verlauf eines Verfahrens die Erfolgsaussichten etwa auf Grund einer Beweisaufnahme auf null zurückfallen. Dann sollten weitere unnötige Kosten vermieden werden.

Die nächste Instanz

Verfahrensrechtsschutz ist für jede Instanz gesondert zu beantragen (§ 5 Abs. 2 der Rechtschutzordnung). D. h. sobald eine die Instanz abschließende Entscheidung (z. B. ein Urteil) vorliegt und das Verfahren fortgesetzt werden soll, ist erneut ein Antrag auf Rechtsschutz zu stellen. Dies gilt sowohl für Verfahren, die vom Dienstleistungszentrum geführt werden, als auch für solche, die ein Rechtsanwalt eigener Wahl übernommen hat. Eine Ausnahme gilt, wenn allein die Gegenseite Rechtsmittel einlegt. Im Blick auf Rechtsmittelfristen ist eine möglichst frühzeitige Antragsstellung angezeigt.