06. März 2020

Info des Bayerischen Beamtenbundes

Corona-Virus: Was Beschäftigte des Freistaates Bayern wissen müssen

In Deutschland und Bayern mehren sich die Fälle des Corona-Virus. Drastische Maßnahmen wie in China oder in Italien sind bislang nicht erforderlich. Vorsichtshalber klären wir schon mal, was Beschäftigte des Freistaates Bayern nun beachten müssen. Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat hat hierfür Sicherheitshinweise herausgegeben.

Darf ich zu Hause bleiben, weil ich befürchte, mich im Dienst bzw. in der Arbeit anzustecken?
Die Befürchtung vor Ansteckung allein reicht nicht aus, dem Dienst bzw. der Arbeit fernbleiben zu können. Beschäftigte dürfen nur fernbleiben, wenn sie tatsächlich dienstunfähig sind; ansonsten sind sie zum Dienst verpflichtet.

Die reine Angst davor, bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin krank zu werden, führt also nicht dazu, dass man nicht zum Dienst bzw. zur Arbeit erscheinen muss. Es gehört zum allgemeinen Lebensrisiko, sei es bei der Arbeit oder in der Freizeit, sich zu verletzen oder sich mit einer Krankheit anzustecken.

Was passiert, wenn bei mir der Verdacht auf eine Corona-Virus-Infektion besteht (Verdachtsfall)?
Beschäftigte, die innerhalb der letzten 14 Tage Kontakt zu einem bestätigten an COVID-19 Erkrankten hatten, müssen umgehend das für sie zuständige Gesundheitsamt kontaktieren. Dies muss in jedem Fall erfolgen – unabhängig vom Auftreten von Symptomen. Diese Beschäftigten sind verpflichtet, sich umgehend telefonisch an ihren Hausarzt oder den ärztlichen Bereitschaftsdienst (Tel. 116 117) zu wenden.

Beschäftigte sind als dienst- bzw. arbeitsunfähig zu behandeln und dürfen deshalb auch nicht zum Dienst erscheinen, bis das Vorliegen einer Corona-Virus-Infektion abgeklärt ist.

Was muss ich beachten, wenn ich aus einem Risikogebiet zurückgekehrt bin?
Für Beschäftigte, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet aufgehalten haben und keine Krankheitssymptome aufweisen, ist ein Ausschluss von der Arbeit bzw. vom Dienst nicht geboten. Die Beschäftigten sind aber verpflichtet, nach der Rückkehr umgehend ihre Behördenleitung zu informieren.

Welche Konsequenzen hat es, wenn ich unter Quarantäne gestellt werde?
Werden Beschäftigte durch Anordnung des Gesundheitsamtes im Inland unter Quarantäne gestellt und können deshalb nicht zum Dienst / zur Arbeit erscheinen, werden Beamte nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UrlMV vom Dienst freigestellt, und zwar unter vollständigem Verzicht auf die Einarbeitung der versäumten Arbeitszeit.

Das Gleiche gilt für Arbeitnehmer.

Beschäftigte, bei denen keine Quarantäne durch das Gesundheitsamt angeordnet wurde, müssen zum Dienst erscheinen.

Beamte, die sich im Ausland aufhalten, aber aufgrund sicherheitsbehördlicher Anordnungen im Sinne von Quarantänemaßnahmen nicht mehr nach Deutschland zurückkehren können, werden nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UrlMV vom Dienst freigestellt unter vollständigem Verzicht auf die Einarbeitung der versäumten Arbeitszeit.

Das Gleiche gilt für Arbeitnehmer.

Kann ich selbst zu Hause bleiben, wenn ich keine Betreuungsmöglichkeit für meine Kinder habe?
Beschäftigte, die zur Betreuung ihrer Kinder zu Hause bleiben müssen, weil die Kinder wegen einer möglichen Infektion mit dem Corona-Virus Betreuungseinrichtungen oder Schulen nicht mehr besuchen sollen, werden nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UrlMV bis zu zehn Arbeitstage vom Dienst freigestellt unter vollständigem Verzicht auf die Einarbeitung der versäumten Arbeitszeit, wenn ansonsten eine Betreuung nicht sichergestellt werden kann. Soweit neben der Kinderbetreuung Telearbeit möglich ist, ist diese wahrzunehmen.

Was passiert, wenn ich während meines Urlaubs unter Quarantäne gestellt werden?
Sind Beschäftigte im Urlaub von Quarantäne-Maßnahmen betroffen, wird der Urlaub ab diesem Zeitpunkt abgebrochen und durch eine Freistellung vom Dienst „ersetzt“.

Darf mein Dienstvorgesetzter mich auf Dienstreise in ein Risikogebiet schicken?
Die Dienstpflicht erstreckt sich grundsätzlich auch auf Dienstreisen. Auch hier reicht eine bloße Befürchtung, man könne sich mit einem Virus infizieren, nicht aus, um die Dienstreise zu verweigern.

Etwas Anderes gilt, wenn eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegt. Reisen in solche Gebiete oder Länder dürfen nur genehmigt werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Gründen notwendig sind.

Darf mein Dienstvorgesetzter mir eine privat geplante Reise in ein Risikogebiet untersagen?
Haben sich Beschäftigte in Risikogebieten aufgehalten, müssen sie dies der Behördenleitung anzeigen. Private Reisen in Risikogebiete können hingegen dienstrechtlich nicht untersagt werden, weil sie das außerdienstliche Verhalten des Beamten betreffen und dieses nur einheitlich wie bei Nicht-Beamten durch das Infektionsschutzgesetz bzgl. der Risikogebiete erfasst werden kann. Auch entsprechende Urlaubsanträge (sofern das Reiseziel überhaupt bekannt ist) dürfen nicht abgelehnt werden.

 

Quelle: Bayerischer Beamtenbund