Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (Az. 2 BvR 1165/19 u. a.) haben Strafgefangene mit langen Haftstrafen einen Anspruch auf Ausführungen. Das Vollzugsziel verpflichtet zur Resozialisierung, selbst Sicherheitsbedenken wie Fluchtgefahr dürfen kein Ausschlusskriterium sein, entschied das BVerfG. Bei Bedarf müssen geeignete Sicherungsmaßnahmen durch die JVA getroffen werden, auch der höhere Personaleinsatz darf keine Rolle spielen.
Vorausgegangen sind Verfassungsbeschwerden von Strafgefangenen, denen eine Ausführung unter Aufsicht von Justizvollzugsbediensteten abgelehnt wurde. Das BVerfG sieht diese Maßnahme der Vollzugslockerung – auch bei Gefangen mit langen Freiheitsstrafen – als wichtigen Beitrag nach der Entlassung wieder ein straffreies Leben in Freiheit zu ermöglichen. Auch der bayerische Justizvollzug ist vom Beschluss des BVerfG und dem damit verbundenen erhöhten personellen Aufwand betroffen.
Die Arbeit mit Straftätern, die zu langjährigen Haftstrafen verurteilt wurden, ist eine besondere Herausforderung für unsere Kolleginnen und Kollegen. Schon alleine angesichts der extrem hohen Sicherheitsvorkehrungen. Zunehmende Arbeitsbelastungen im Justizvollzug erfordern ausreichend Personal – die JVB Landesleitung wird dieses Thema bei künftigen Personalforderungen im Blick haben.