21. März 2019

JVB Forderung zum Werkdienst aufgenommen

Erhöhung der Meisterzulage geplant

Beamtinnen und Beamte im Werkdienst erhalten eine Meisterzulage. Ein Antrag der CSU-Fraktion im Bayerischen Landtag plant nun die deutliche Anhebung dieser Zulage. Angesichts der aktuellen Höhe von 41,82 Euro eine gute Entscheidung.

Eine langjährige Forderung des JVB wird damit erfolgreich umgesetzt! Die Anhebung der Meisterzulage ist ein Signal der Wertschätzung für unsere Kolleginnen und Kollegen im Werkdienst. Die Staatsregierung setzt ein weiteres klares Zeichen für den Bayerischen Justizvollzug.

Aus der Begründung des CSU-Änderungsantrags (18/934) vom 20.03.2019 heißt es: „Um Schwierigkeiten bei der Personalgewinnung von Handwerksmeistern und Handwerksmeisterinnen zielgerichtet gegensteuern zu können und die Attraktivität der Beschäftigung im öffentlichen Dienst für diese Beschäftigten im Wettbewerb mit privaten Arbeitgebern zu stärken, wird die Meisterzulage ab 01.07.2019 deutlich angehoben.

An den fachlichen Schwerpunkt „Werkdienst“ werden besondere Anforderungen gestellt. Einstellungsvoraussetzung ist der Meisterbrief oder eine vergleichbare Qualifikation (z.B. Industriemeisterprüfung oder anerkannte Technikerschule erfolgreich absolviert). Erst wenn ein Bewerber diese Eignung mitbringt, folgt der reguläre Vorbereitungsdienst für den Einstieg in die zweite Qualifikationsebene.

In den Justizvollzugsanstalten leiten die Kolleginnen und Kollegen im Werkdienst Arbeitsbetriebe und vermitteln Berufsausbildung auf höchstem Niveau. Gefangene erhalten so die Möglichkeit, nach Verbüßung der Freiheitsstrafe einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Die Meisterzulage wird im Bayerischen Besoldungsgesetz (Artikel 51 BayBesG) geregelt. Sie würdigt als Bestandteil der Besoldung eine herausgehobene Funktion, die bei der Ämterbewertung nicht berücksichtigt werden kann. Übrigens sieht das BayBesG eine Höchstgrenze der Meisterzulage vor. Die Zulage darf höchsten 75% des Unterschiedsbetrags zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe betragen.