04. März 2020

Neuregelungen

Versetzungspraxis im Bayerischen Justizvollzug

Wir haben ausführlich über die Zuteilungs- und Versetzungsrunde 2020 berichtet. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat zwischenzeitlich zwei Bereiche neu geregelt. Der Hauptpersonalrat stimmte den beiden geänderten Handhabungen bereits zu. Die Neuregelungen kommen ab diesem Jahr zum Einsatz.

Erfahren Sie hier (PDF, JVB-Presse Ausgabe 5/2019, Seite 18 - 20) wie das Versetzungs-System im Bayerischen Justizvollzug funktioniert.

Versetzungswartezeit bei Teilnehmern von Sonderprogrammen

Die bisherige Regelung sah vor, Dienstzeiten von Beamten, die im Rahmen von Sonderprogrammen abgeleistet wurden (z. B. Sonderprogramm zehn Jahre JVA München), nicht im vollen Umfang auf die Versetzungswartezeit anzurechnen. Die abgeleistete Dienstzeit wurde lediglich mit einem Anteil von 40 Prozent (vier Jahre) angerechnet. Dies stellte eine unterschiedliche Behandlung zwischen Teilnehmern des Sonderprogramms und übrigen Beamten dar.

In Abstimmung mit dem Hauptpersonalrat wird die Versetzungswartezeit künftig in vollem Umfang auf die gesamte abgeleistete Dienstzeit – wie bei regulären Versetzungsbewerbern – angerechnet. Das Staatsministerium der Justiz setzt die geänderte Verwaltungspraxis künftig, erstmals ab der nächsten Versetzungs- und Zuteilungsrunde zum 1. August 2020, um.

Sonderprogramme bestehen bzw. bestanden in den Justizvollzugsanstalten Aichach, Kempten, Landshut und München. Die Verpflichtung, die vereinbarte Dienstzeit von mindestens zehn Jahren ab Ernennung zum Beamten auf Probe abzuleisten, bleibt unverändert bestehen.

Versetzungsanträge schwerbehinderte Bedienstete

Die bisherige Versetzungspraxis sah keine Regelung für Versetzungsanträge schwerbehinderter Bediensteter vor. Bei künftigen Versetzungsrunden soll bei einer gleichen Rangfolge mehrerer Bediensteter (= identische Versetzungswartezeit nach Berücksichtigung aller sozialen Gesichtspunkte) die Schwerbehinderung in die Entscheidung einbezogen werden. Bisher wurde an dieser Stelle das Ergebnis der Qualifikationsprüfung herangezogen und verglichen.

Sollte nun ein „Gleichstand“ von mehreren Versetzungsbewerbern bestehen, wird bei schwerbehinderten Bediensteten (ab GdB 50) und Gleichgesellten (ab GdB 30 und Gleichstellungsbescheid) dieses Kriterium berücksichtigt. Erst danach würde das Ergebnis der Qualifikationsprüfung in die Ermittlung der jeweiligen Rangfolge eines Bediensteten einbezogen.

Das Staatsministerium der Justiz setzt die geänderte Verwaltungspraxis bei künftigen Versetzungsrunden um und weist auf Nr. 6.6.2. Bayerische Inklusionsrichtlinien (BayInklR) hin, die seit 1. Juni 2019 in Kraft sind. Aus diesem Grund wird dringend empfohlen, etwaige Nachweise zur Personalakte in der Dienststelle zu geben. Bereits vorliegende Bescheide werden automatisch berücksichtigt. Die Berücksichtigung einer Schwerbehinderung betrifft alle Bediensteten (Beamte und Beschäftigte) aller Fachlaufbahnen und fachlicher Schwerpunkte.

Die Erläuterungen sind weder abschließend noch haben sie rechtliche Verbindlichkeit.

Allgemeiner Hinweis:

Bitte teilen Sie alle personenbezogenen Änderungen (z. B. familiäre Verhältnisse) rechtzeitig dem Dienstherrn mit. Wenn Fristen vom Bediensteten versäumt werden, können die veränderten privaten Umstände grundsätzlich erst für die darauffolgenden Zuteilungs- und Versetzungsrunde berücksichtigt werden.

Sollten Sie keine Versetzung mehr wünschen, bitten wir Sie im Interesse der betroffenen Kolleginnen und Kollegen, Ihr Versetzungsgesuch unverzüglich zurückzuziehen. Es kann ansonsten zu verwaltungsaufwendigen Nachprüfungen aller Versetzungen/Zuweisungen führen – und somit zu zeitlichen Verzögerungen bei der Bekanntgabe einer Versetzung.