11. März 2020

Maßnahmen für Bedienstete des bayerischen Justizvollzugs

AKTUELLES zum Corona-Virus

Im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Corona-Virus gilt für die Beschäftigten des Freistaats Bayern grundsätzlich das bekannte FMS vom 4. März 2020. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz bestimmt für Bedienstete des bayerischen Justizvollzugs ergänzend folgende Maßnahmen:

Handhabung bezüglich Rückkehrern aus Risikogebieten und Kontaktpersonen zu an COVID-19 Erkrankten

Bedienstete, die sich in einem Risikogebiet entsprechend der aktuellen Festlegung durch das Robert-Koch-Institut (RKI) aufgehalten haben, sind, auch wenn sie keine Symptome aufweisen, für einen Zeitraum von 14 Tagen ab der Rückkehr aus dem Risikogebiet nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UrlMV vom Dienst freizustellen. Die Risikogebiete sind unter www.rki.de tagesaktuell abrufbar. Bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses ist die Freistellung bereits vor Ablauf des o.g. Zeitraums zu beenden.

Ebenso sind Bedienstete, die Kontakt zu einem bestätigten an COVID-19 Erkrankten hatten, auch wenn sie keine Symptome aufweisen, für einen Zeitraum von 14 Tagen seit dem letzten Kontakt nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UrlMV vom Dienst freizustellen. Bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses ist die Freistellung bereits vor Ablauf des o.g. Zeitraums zu beenden.

Handhabung bezüglich der Ausbildung an der Bayerischen Justizvollzugsakademie

Anwärterinnen und Anwärter, die sich in einem Risikogebiet entsprechend der aktuellen Festlegung durch das Robert-Koch-Institut (RKI) aufgehalten haben, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen ab der Rückkehr aus dem Risikogebiet Ausbildungsveranstaltungen nicht besuchen. Die Risikogebiete sind unter www.rki.de tagesaktuell abrufbar. Dies gilt unabhängig davon, ob die Anwärterin oder der Anwärter Symptome aufweist.

Ebenso dürfen Anwärterinnen und Anwärter, die Kontakt zu einem bestätigten an COVID-19 Erkrankten hatten, für einen Zeitraum von 14 Tagen seit dem letzten Kontakt Ausbildungsveranstaltungen nicht besuchen. Sofern ein Kontakt mit einer Person bestanden hat, die gerade getestet wird, darf ebenfalls bis zu einem negativen Testergebnis die Ausbildungsveranstaltung nicht besucht werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Anwärter oder die Anwärterin Symptome aufweist.

Handhabung bezüglich der Fortbildung an der Bayerischen Justizvollzugsakademie

Personen, die sich in einem Risikogebiet entsprechend der aktuellen Festlegung durch das Robert-Koch-Institut (RKI) aufgehalten haben, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen ab der Rückkehr aus dem Risikogebiet Fortbildungsveranstaltungen nicht besuchen. Die Risikogebiete sind unter www.rki.de tagesaktuell abrufbar. Dies gilt unabhängig davon, ob die Person Symptome aufweist.

Ebenso dürfen Personen, die Kontakt zu einem bestätigten an COVID-19 Erkrankten hatten, für einen Zeitraum von 14 Tagen seit dem letzten Kontakt Fortbildungsveranstaltungen nicht besuchen. Sofern ein Kontakt mit einer Person bestanden hat, die gerade getestet wird, darf ebenfalls bis zu einem negativen Testergebnis die Fortbildungsveranstaltung nicht besucht werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Person Symptome aufweist.

Ergänzende Hinweise zu Fortbildungsveranstaltungen (vom 12. März 2020):

Bis 19. April 2020 werden nur Fortbildungsveranstaltungen stattfinden, die aus zwingenden Gründen durchgeführt werden müssen. Ausbildungsveranstaltungen sind hiervon nicht umfasst. Im Übrigen gelten die bereits genannten Handhabungen.

Weitere Informationen zum Corona-Virus

Was Beschäftigte des Freistaates Bayern wissen müssen (interner Link)