10. Oktober 2018

Neues von der Beihilfe

Direktabrechnung mit Krankenhäusern startet zum 01.11.2018

    Die in der Regel kostenintensiven Krankenhausrechnungen können künftig direkt zwischen Beihilfestelle und Klinik abgerechnet werden. Ein erster Punkt des zwischen BBB und Finanzministerium geschnürten Beihilfepakets wird damit umgesetzt.

    Für die Beihilfeberechtigten entfallen damit zeitaufwändige Abstimmungen. Ergeben sich im Rahmen der Beihilfefestsetzung abrechnungsrelevante Rückfragen zur Rechnung, können diese schon vor der endgültigen Festsetzung direkt zwischen Klinik und Beihilfestelle geklärt werden.Die ersten Kliniken im Freistaat haben sich dem Verfahren angeschlossen. Weitere müssen folgen! Ein Beitritt der Klinik kann sowohl generell als auch im jeweiligen Behandlungsfall erfolgen.

    Vor der Behandlung in der Klinik anfragen!

    Für Beihilfeberechtigte und Kliniken wird das Verfahren damit deutlich vereinfacht. Erforderlich ist lediglich ein entsprechender Antrag im Rahmen des Aufnahmeverfahrens im Krankenhaus (Anlage). Es liegt also im Interesse aller Beteiligten, dass sich möglichst viele Häuser der bundesweit geschlossenen Grundsatzvereinbarung anschließen.

    Hintergrund:

    Hintergrund der nun möglichen Regelung ist eine Rahmenvereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), der der Freistaat Bayern bereits im Sommer beigetreten ist (vgl. § 48 Abs. 4 S. 2 BayBhV).

    Umfang:

    Selbstverständlich eröffnet die Vereinbarung lediglich die Direktabrechnung und lässt die vorhandenen Rechtsbeziehungen zwischen Patientinnen und Patienten und den Kliniken unberührt. Insbesondere erfolgt weder ein Schuldbeitritt noch eine Schuldübernahme der Beihilfestelle.Erfasst werden zudem nur Krankenhäuser, die auch gesetzlich Krankenversicherten dem Grunde nach offenstehen (vgl. § 108 SGB V). Privatkliniken oder Kliniken im Ausland werden nicht erfasst. Hier bleibt es bei Kostenerstattungsverfahren.

    Erfasst werden ausschließlich die beihilfefähigen Aufwendungen.

     

    Quelle: BBB-Info vom 10.Oktober 2018