Entscheidung des BVerfG
Gesetzliche Regelungen zur Vergütung von Gefangenenarbeit in Bayern und NRW sind verfassungswidrig
- Foto: © Bundesverfassungsgericht │ bild_raum stephan baumann, Karlsruhe Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe
Im Juni 2023 erklärte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zwei Verfassungsbeschwerden von Strafgefangenen aus Bayern und Nordrhein-Westfalen für zulässig und begründet.
Die Beschwerdeführer beantragten eine Erhöhung ihres Arbeitsentgelts. Die Justizvollzugsanstalten lehnten die Anträge ab. Der juristische Weg über die Fachgerichte und eingelegten Rechtsbehelfe blieb für die Strafgefangenen bislang erfolglos. Mit Urteil vom 20. Juni 2023 - 2 BvR 166/16, 2 BvR 1683/17 entscheid das BVerfG die aktuelle Vergütung von Gefangenenarbeit für verfassungswidrig. Das BVerfG setzte Bayern und Nordrhein-Westfalen bis zum 30. Juni 2025 eine Frist zur gesetzlichen Neuregelung. Bis dahin bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.
JVB wird Gesetzesänderungen im BayStVollzG eng begleiten – Praxistauglichkeit im Fokus
Der JVB wird die zu erwartenden Änderungen des BayStVollzG im Sinne einer praxistauglichen Handhabung eng begleiten. Gesetzliche Zusatzaufgaben mit umständlichen Berechnungen und zeitraubenden Arbeitsabläufen wird der JVB auf den Prüfstand stellen. Ein Beispiel dafür ist die aufwändige Berechnung der nicht monetären Gefangenenvergütung, die sogenannten Freistellungstage (Art. 46 Abs. 6 BayStVollzG). Diese führt in der Praxis zu einem hohen Arbeitsaufwand für Arbeitsbetriebe, Werkdienstleitungen und Verwaltungen.