Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
Musterklage nach Widerspruch zur amtsangemessenen Besoldung
Der Bayerische Beamtenbund (BBB) und der JVB haben bereits über die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur beamtenrechtlichen Alimentation berichtet, die neue Parameter für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Besoldungshöhe aufgestellt hat, Beschluss vom 17. September 2025 (Az. 2 BvL 20/17, 2 BvL 21/17, 2 BvL 5/18, 2 BvL 6/18, 2 BvL 7/18, 2 BvL 8/18, 2 BvL 9/18) und angeregt, gegebenenfalls zur Rechtswahrung Widerspruch einzulegen. Was nun?
Der BBB hat gemeinsam mit dem Finanzministerium nach einer Lösung gesucht, um möglicherweise bestehende Ansprüche in einem unkomplizierten Verfahren abzusichern. Leider hat man sich dort gegen jede erleichterte Geltendmachung für die Beschäftigten ausgesprochen.
Widerspruch einlegen?
Ein Widerspruch sichert zunächst die Rechtswahrung im laufenden Haushaltsjahr und hemmt die Ver-jährung der Ansprüche. Für Ansprüche aus 2026 genügt es, wenn er bis 31.12. eingelegt ist. Ergeht allerdings ein Widerspruchsbescheid, muss gegebenenfalls im Laufe eines Monats geklagt werden. Das ist ohne Rechtsanwalt möglich. Dazu bietet sich das Musterschreiben in der Anlage an. Eine Rechtsschutzgewährung über die Verbände ist angesichts der Vielzahl der Fälle ausgeschlossen.
Popularklage
Der BBB wird die aufgeworfenen Fragen im Rahmen einer Popularklage klären lassen. Wer allerdings sicher sein will, dass ihm bis zur Klärung (und das wird einige Zeit dauern) keine Ansprüche verloren gehen, muss selbst tätig werden und – soweit keine Ruhendstellung erfolgt – nach einem Widerspruchsbescheid Klage erheben.
Wie geht es dann weiter?
Bei der Klageerhebung fällt zunächst ein Gerichtskostenvorschuss in Höhe von rund 500 Euro an. Gleichzeitig wird in den Musterschreiben auf die demnächst anhängige Popularklage verwiesen, was es den Gerichten erlauben würde, die dortige Klärung abzuwarten.
Wie sehen die Erfolgsaussichten einer Klage aus?
Das ist schwierig zu sagen. Die vom Bundesverfassungsgericht angestellten Berechnungen sind umfangreich und kompliziert. Sie berücksichtigen zahlreiche Faktoren, die immer erst im Laufe des Folgejahres veröffentlicht werden. Gleichzeitig ist auch noch der Einfluss des fiktiven Partnereinkommens zu berücksichtigen.
Die Prüfung, die das Bundesverfassungsgericht vornimmt?
- Wenn die Besoldung nicht ein gewisses Mindestniveau erreicht, liegt unweigerlich ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip vor. Ausschlaggebend ist insoweit die Prekaritätsschwelle von 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens. In die Berechnung sind zahlreiche Faktoren einzubeziehen.
- Soweit sich nicht bereits daraus eine Verfassungswidrigkeit ergibt, wird überprüft, ob die kontinuierliche Fortschreibung der Besoldung über die Jahre hinweg der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards hinreichend Rechnung getragen wird.
- Gegebenenfalls könnte – in seltenen Ausnahmefällen – eine Rechtfertigung für einen Verstoß auf den beiden Stufen bestehen. Die Haushaltslage ist insofern nicht ausschlaggebend.
Das fiktive Ehegatteneinkommen?
Schon mit seiner Entscheidung aus dem Jahr 2020 hatte das Bundesverfassungsgericht erhöhte An-forderungen an die Besoldung gestellt, auf die mit der Neuordnung des Bayerischen Besoldungsgesetzes im 2023 reagiert wurde. Die damaligen Vorgaben werden in Bayern nur dadurch eingehalten – so die Gesetzesbegründung – indem jedem Beamten ein sogenanntes fiktives Ehegatteneinkommen in bestimmter Höhe zugerechnet wird. Das gilt unabhängig davon, ob der Ehegatte tatsächlich etwas verdient, oder nicht.
Zur Erläuterung: Ursprünglich ging das verfassungsrechtlich verankerte Alimentationsprinzip davon aus, dass die Besoldung so bemessen sein muss, dass ein Beamter und seine Familie (Ehegatten und zwei Kinder) abgesichert sind. Davon wird nun durch das fiktive Partnereinkommen abgewichen, indem nun beim Familieneinkommen davon ausgegangen wird, dass auch ein Ehegatte in bestimmtem Umfang dazu beiträgt.
Rechtlich nicht geklärt ist, inwieweit das Bundesverfassungsgericht dies tatsächlich zulassen wollte (vermutlich schon, da es der Aktualität besser entspricht), welche Anforderungen an einen System-wechsel zu stellen sind, ob diese eingehalten wurden, in welcher Höhe fiktives Einkommen berücksichtigt werden darf und ob Ausnahmen bei tatsächlichen Härtefällen (z. B. kein Einkommen, weil Kin-der zu pflegen sind) zu berücksichtigen sind.
In welchen Fällen bestehen die besten Erfolgsaussichten?
Wir haben unsere Experten Berechnungen anstellen lassen. Sie deuten darauf hin, dass unter Anwendung des fiktiven Ehegatteneinkommens im Bereich bis zur Besoldungsgruppe A6 die notwendigen 80% des Median-Äquivalenzeinkommens bereits unterschritten sein könnten.
Sollte das fiktive Ehegatteneinkommen rechtswidrig sein, gilt das vermutlich hinauf bis zur Besoldungsgruppe A11.
Die Zahlen zu den Parametern liegen teilweise allerdings noch nicht vor und die Berechnungsmethode ist nicht eindeutig.
Hinsichtlich des Ehegatteneinkommens ergeben sich zusätzlich höhere Erfolgsaussichten, je weniger der Ehegatte tatsächlich verdient und je wichtiger die Gründe sind, die ihn an einem eigenen Erwerb hindern.
Einen Mustertext für eine Klage können erhalten JVB-Mitglieder bei Ihrem JVB-Ortsverband oder unter post(at)jvb-bayern.de
