13. Januar 2025

Änderungen im Dienstrecht in Kraft

Nebentätigkeiten und Urlaubsansparung werden einfacher

Seit dem 1. Januar 2025 gilt das „Erste und Zweite Modernisierungsgesetz“. Es bringt wesentliche Änderungen für Beamte im Bereich Nebentätigkeiten und Urlaubsansparung. Im Bereich Beurteilungsturnus und Einstellungsuntersuchungen bleibt es im Justizvollzug vorerst bei den bisherigen Regelungen. Der JVB spricht sich in diesen Bereichen für die Beibehaltung des dreijährigen Turnus sowie der amtsärztlichen Untersuchung aus.

Änderungen im Nebentätigkeitsrecht

Beamte können entgeltliche Nebentätigkeiten nun ohne Genehmigung ausüben, sofern:

  • die zeitliche Belastung insgesamt 10 Stunden pro Woche nicht überschreitet und
  • die Vergütung den Betrag von 10.000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.

Darüber hinaus entfällt auch die Genehmigungspflicht für bestimmte unentgeltliche Nebentätigkeiten, die bisher von der Genehmigungsfreiheit in Art. 82 Abs. 1 BayBG ausgenommen waren. Alle Nebentätigkeiten sind jedoch weiterhin beim Dienstherrn anzuzeigen.

Nebentätigkeiten, die Befangenheit begründen oder das Ansehen der öffentlichen Verwaltung beeinträchtigen könnten, sind weiterhin unzulässig (Art. 81 Abs. 3 BayBG).

Vereinfachung der Urlaubsansparung

Die Ansparung von Erholungsurlaub erfolgt ab sofort automatisch. Nicht genutzter Erholungsurlaub des Vorjahres wird – bis zu einem Höchstwert von 15 Tagen – am Ende der Einbringungsfrist automatisch in angesparten Erholungsurlaub überführt.

Die geltende Einbringungsfrist (drei Jahre) für angesparten Urlaub bleibt unverändert. Antrags- und Genehmigungsverfahren zur Fristverlängerung auf bis zu sechs Jahre bleiben ebenfalls bestehen (§ 8 Satz 5 UrlMV).

Beurteilungsturnus und Gesundheitsprüfung

Der Gesetzgeber räumt den Ministerien die Möglichkeit ein, Beurteilungszeiträume flexibler zu gestalten. Der Rahmen bewegt sich künftig zwischen drei und vier Jahren. Im Justizvollzug gilt aktuell weiterhin der dreijährige Beurteilungsturnus.

Die Gesundheitsprüfung bei der Einstellung von Beamten bleibt vorerst ebenfalls unverändert. Der Gesetzgeber erlaubt zwar den Verzicht auf eine amtsärztliche Untersuchung, für den Justizvollzug gilt diese jedoch weiterhin als Bestandteil des Einstellungsverfahrens.

Der JVB steht in Gesprächen mit dem Justizministerium und setzt sich klar für die Beibehaltung des dreijährigen Beurteilungsturnus sowie der amtsärztlichen Untersuchung ein.