20. Januar 2021

Auch für Bedienstete des bayerischen Justizvollzugs

Regelung zur Ausweitung des Kinderkrankengeldes

- FMS vom 2. Oktober 2020 sieht weitergehende Regelungen zur Freistellung vor -

Aufgrund der bundesweiten Schließung von Schulen und Kindertageseinrichtungen hat der Bundestag eine Ausweitung des Kinderkrankengeldes um 10 Tage und bei Alleinerziehenden um 20 Tage für jedes Kind im Jahr 2021 beschlossen. Neben der Notwendigkeit zur Betreuung erkrankter Kinder greift die Regelung auch in Fällen, in welchen die Betreuung von Kindern aufgrund der Schließung von Schulen oder Kinderbetreuungseinrichtungen erforderlich ist. Die Umsetzung erfolgt mit einer Änderung des § 45 SGB V, welche rückwirkend zum 5. Januar 2021 in Kraft treten soll.

Diese Regelung gilt auch für die Beschäftigte des Freistaates Bayern. Das Bayerische Staatsministerium für Finanzen und für Heimat hat am 19. Januar 2021 hierzu erläuternde Hinweise herausgegeben:

 

1. Freistellung zur Betreuung erkrankter unter 12-jähriger oder behinderter und auf Hilfe angewiesener Kinder

Hinsichtlich der Freistellungen zur Betreuung erkrankter Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, besteht die einzige Änderung in der Erhöhung des Umfangs des Kinderkrankengeldbezugs und der damit möglichen längeren Freistellungsdauer für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamte.
Die Freistellung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer folgt unmittelbar aus der Anwendung des § 45 SGB V.
Für Beamtinnen und Beamte gelten diese Bestimmungen über einen Verweis auf diese Regelung in § 10 Abs. 3 der Verordnung über Urlaub, Mutterschutz und Elternzeit der bayerischen Beamten (Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung – UrlMV).

Zur Info: Bei privat krankenversicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie bei Beamtinnen und Beamten, deren Bezüge die Pflichtversicherungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten, verbleibt es bei der bisherigen Rechtslage, § 45 SGB V gilt für diese nicht.

 

2. Freistellungen im Falle der Schließung von Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen

Der Anspruch auf Krankengeld für das Kalenderjahr 2021 wird erweitert und gilt auch im Falle eines „gesunden, aber betreuungsbedürftigen Kindes“ aufgrund der Schließung von Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten.

Auch diese Erweiterung gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Beamtinnen und Beamte analog zur Rechtslage bei erkrankten Kindern.

 

3. Hinweis zum Gesamt-FMS-Corona vom 2. Oktober 2020 für Beschäftigte des Freistaates Bayern

Gemäß Nummer 8 Buchst. b) des Schreibens des bayerischen Finanzministeriums vom 2. Oktober kann Eltern bei einer Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen Telearbeit und subsidiär Freistellung vom Dienst (unter Fortzahlung der Bezüge) für die Gesamtdauer (ohne zeitliche Befristung oder Kontingentierung) der Schließung der Schulen bzw. einzelner Jahrgangstufen und sonstigen Betreuungseinrichtungen gewährt werden, sofern ein geordneter Dienstbetrieb die Tele- oder Heimarbeit bzw. die Freistellung zulässt und die Tele- oder Heimarbeit bzw. die Freistellung wegen der Betreuung der Kinder (und ohne feste Altersgrenze der Kinder) notwendig ist.
Von einer Schul-/Einrichtungsschließung wird auch dann ausgegangen, wenn und soweit der Unterricht/die Betreuung nicht im regulären vollen Umfang, sondern planmäßig nur zeitlich beschränkt angeboten wird (bspw. Wechselunterricht). Eine Nachweispflicht der Schließung der Einrichtungen besteht nicht.

Wichtig: Diese Regelungen gehen deutlich über die Ausweitungen in § 45 SGB V hinaus, weil insbes. keine Kontingentierung erfolgt. Ein Rückgriff auf die Bestimmung des § 45 SGB für Freistellungen im Falle der Schließung von Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen ist daher weder für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch unmittelbare Anwendung der Regelung des Sozialgesetzbuchs noch für Beamtinnen und Beamte über den Verweis in der Urlaubsverordnung auf diese Bestimmungen in der Sache sinnvoll und angemessen.