14. August 2017

Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG)

Überstundenzuschläge bei Beschäftigten in Teilzeit im Schichtdienst

Das Bundesarbeitsgericht hat die Voraussetzungen für das Entstehen von Ansprüchen auf Überstundenzuschläge beurteilt.

Mit Urteil vom 23.03.2017 (6 AZR 161/16) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Voraussetzungen für das Entstehen von Ansprüchen auf Überstundenzuschläge im Geltungsbereich des TVöD beurteilt. Diese Beurteilung kann auch auf den TV-L übertragen werden. Die Kernaussagen sind:

  1. Teilzeitbeschäftigte leisten bereits dann Überstunden, wenn sie über ihre individuell vereinbarte Arbeitszeit hinaus arbeiten und nicht erst wenn sie die Grenze eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers überschreiten.
  2. Bei ungeplante Überstunden, die über die im Schichtplan festgelegten Zeiten angeordnet werden, besteht stets ein Anspruch auf Überstundenzuschlag und dessen Abgeltung.

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