26. Februar 2021

Corona-Impfung (Stand: 26. Februar 2021)

Was Justizvollzugsbedienstete in Bayern wissen müssen

Die Coronavirus-Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums (CoronaImpfV) regelt die Priorisierung von Anspruchsberechtigten für eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Aufgrund der begrenzten Verfügbarkeit des vorhandenen Impfstoffs wurde zwischen höchster, hoher und erhöhter Priorität unterschieden und eine Reihenfolge festgelegt; im nächsten Schritt soll die Impfung der restlichen Bevölkerung offen stehen. Die Impfung gegen das Coronavirus ist freiwillig; es gibt keine Impfpflicht.

 

Einstufung Justiz

Die neue CoronaImpfV vom 8. Februar 2021 sieht – wie schon bisher – die Möglichkeit einer Impfung mit erhöhter Priorität für in der Justiz tätige Personen vor (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 CoronaImpfV). Demnach sind Justizvollzugsbedienstete dieser Priorisierungsstufe zugeordnet, da sie in besonders relevanter Position tätig sind. Der Zeitpunkt für Impfungen für Justizvollzugsbedienstete lässt sich – aufgrund der Impfung vorrangig priorisierter Gruppen und angesichts der bestehenden Unsicherheiten bei der Beschaffung der Impfstoffe – momentan nicht absehen.

 

Anmeldung

In Bayern ist eine COVID-19 Impfregistrierung vorab online möglich. Die Anmeldung erfolgt über das Online-Portal www.impfzentren.bayern. Justizvollzugsbedienstete können darin angeben, dass Sie Angehörige der Justiz (Einrichtungen zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens) sind und in einer Justizvollzugsanstalt (Gemeinschaftseinrichtung) arbeiten.

Daneben besteht die Möglichkeit einer Terminvereinbarung über das zuständige Impfzentrum unter www.stmgp.bayern.de/coronavirus/impfung. Diese können auch über die bundesweit einheitliche Telefonnummer 116 117 kontaktiert werden.

 

Priorisierung

Ausnahmen, die vorrangig geimpft werden, können Personen sein, die innerhalb des Justizvollzugs in medizinischen Bereichen tätig sind, bei denen eine hohe oder erhöhte Ansteckungsgefahr besteht (z. B. Ärzte oder Krankenpfleger mit unmittelbaren Patientenkontakt).

Unabhängig der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit können die persönliche (gesundheitliche) Situation oder ausdrücklich benannte enge Kontaktpersonen von Schwangeren und von pflegebedürftigen Personen sein, die ihrerseits selbst höchste oder hohe Priorität genießen. Ebenso kann für Personen zwischen dem 18. und 65. Lebensjahr für bestimmte Impfstoffe eine vorrangige Versorgung (§ 2 Abs. 2 CoronaImpfV) bestehen.

Laut Bayerischem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird die Impfberechtigung vor Ort im Impfzentrum geprüft.

 

Corona-Impfungen in rheinland-pfälzischen Justizvollzugsanstalten

Seit 25. Februar 2021 erhalten Bedienstete in rheinland-pfälzischen Justizvollzugsanstalten die Möglichkeit einer Immunisierung. In den nächsten Tagen sollen alle der rund 2.000 Bediensteten ein Impfangebot erhalten. Es kommt das Vakzin des britischen Pharmaherstellers AstraZeneca zum Einsatz; die Impfungen werden unmittelbar in den verschiedenen Justizvollzugsanstalten durch anstaltseigenes medizinisches Personal durchgeführt.

 

Zentrale Corona-Impfungen in bayerischen Justizvollzugsanstalten

Zentrale Impfungen in den Dienststellen bzw. durch die Dienststellen organisiert sind grundsätzlich möglich und wünschenswert; eine Umsetzung wird auf Anregung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz durch die jeweiligen Justizvollzugsanstalten vor Ort geprüft.

Zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht absehbar, wann eine Umsetzung erfolgen kann.

 

Hop On Listen

Sogenannte Hop On Listen kommen bei den örtlichen Impfzentren zum Einsatz, wenn bereits verplanter Impfstoff übrig bleibt. Es ist eine Liste mit impfbereiten „Ersatzkandidaten“, die kurzfristig zur Verfügung stehen, um keine Impfstoffe verfallen zu lassen. Justizvollzugsanstalten können solche Listen an die Impfzentren vor Ort übermitteln.

Auch in diesen Fällen wird die Priorisierung und die Zuordnung der vorgeschlagenen Personen zu den Gruppen der §§ 2 ff. CoronaImpfV allein durch das Impfzentrum in eigener Zuständigkeit vorgenommen. Etwaige Priorisierungsvorschläge auf den Listen der Dienststellen haben keinen Einfluss auf die Coronavirus-Impfverordnung.

 

Sobald es weitere Informationen zum Beginn, Ablauf oder Priorisierung der Impfungen für Justizvollzugsbedienstete gibt, informieren wir Sie in der JVB-Presse sowie auf der JVB Homepage.