Corona-Pflegebonus im Justizvollzug
Krankenpflegedienst ist antragsberechtigt
Bedienstete des Krankenpflegedienstes in Justizvollzugsanstalten zählen zu den Begünstigten des Bayerischen Corona-Pflegebonus. Damit konkretisierte das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege den Bezugskreis auf Justizvollzugsbedienstete, die pflegerisch tätig sind.
Betroffen sind neben den Beamten und Beschäftigten des Krankenpflegedienstes (Gesundheits- und Krankenpfleger) auch Bedienstete aus dem allgemeinen Vollzugsdienst, die über eine Ausbildung als Krankenpflegehelfer, Rettungsassistent und/oder Rettungssanitäter verfügen. Voraussetzung für die Gewährung des Corona-Pflegebonus ist, dass man im Antragszeitraum (7. April 2020 bis 30. Juni 2020) tatsächlich im Pflegebereich tätig war, wie in der Ambulanz oder im stationären Bereich.
Der Bonus beträgt bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 25 Stunden 300 Euro, bei mehr als 25 Stunden 500 Euro.
Anträge sind vom betroffenen Bediensteten bis spätestens 30. Juni 2020 online unter www.corona-pflegebonus.bayern.de in eigener Zuständigkeit zu stellen. Die notwendige Bescheinigung über die Tätigkeit wird auf Antrag vom Dienstherrn/Arbeitgeber ausgestellt.